Aufgeschlagenes Buch, blanko

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Gegenstand des Vertrages

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Dienstverträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch MORITZ Consulting (AUFTRAGNEHMER, im Folgenden AN genannt) an den AUFTRAGGEBER (im Folgenden AG genannt) bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer Entscheidungen ist. Der AN bietet seine Leistungen wie folgt an:

  • Seminare: Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten an eine Mehrzahl von Teilnehmern

  • Beratung: Vermittlung von Fachwissen und Knowhow zu einer bestimmten Aufgabenstellung oder einem speziellen Problem an einen oder eine Mehrzahl von Kunden

  • Coaching: Persönliche Begleitung eines Kunden durch einen Coach unter Nutzung verschiedener Instrumente und Techniken der Kommunikation

1.2 Der AN wird seine Leistungen für den AG ausschließlich nach dem bei Auftragserteilung allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik erbringen. Eine über die schriftliche Leistungsbeschreibung hinausgehende Leistung schuldet der AN nicht.

1.3 Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen des AN stellen keine Beschaffenheitsgarantien oder sonstige Garantien dar. Diese bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung des AN.

1.4 Diese Geschäftsbedingungen gelten in jedem Fall, außer wenn ihre Gültigkeit ausdrücklich und schriftlich vor Erteilung des Beratungsauftrags außer Kraft gesetzt und ihre Außerkraftsetzung vom AN bestätigt wurde.

1.5 Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind rechtsgültig, sobald sie vom AG mündlich oder schriftlich erteilt worden sind und unterliegen ab dem Moment ihrer Rechtsgültigkeit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jederzeit vom AG angefordert werden können. Die Nicht-Anforderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen setzt stillschweigendes Einverständnis mit denselben voraus.


§ 2 Zustandekommen des Vertrages

2.1 Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN, mit denen sich der AG bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Wird der Auftrag abweichend von den allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN erteilt, so gelten auch dann nur die allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN, selbst wenn der AN nicht widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie vom AN unter Verweis auf die abgeänderten Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2.2 Die Bestimmungen des Angebotes des AN haben Vorrang gegenüber etwa widersprechenden Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.3 Mündlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail erteilte Aufträge des AG sind auch ohne dessen schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.

2.4 Das Stillschweigen des AG auf kaufmännische Bestätigungsschreiben des AN gilt als Zustimmung.


§ 3 Leistungsumfang und Vertragsdurchführung

3.1 Einzelheiten eines Auftrages wie Aufgabenstellung, Dauer, Honorar etc. werden in einem gesonderten schriftlichen Vertrag (Auftrag) geregelt.

3.2 Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.

3.3 Die Leistungen des Beraters sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mit dem AG erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen durch den AG umgesetzt werden.

3.4 Der AG benennt dem AN einen fachlich kompetenten Ansprechpartner. Der AN benennt seinerseits einen Projektverantwortlichen, der Abstimmungen vorbereitet und Entscheidungen kurzfristig herbeiführen kann.

3.5 Innerhalb des Rahmens, den der Vertrag vorgibt, bestimmt und verantwortet der AN die Art und Weise, wie und von wem der Vertrag erfüllt wird. Weisungsrechte des AG bestehen insoweit nicht, jedoch wird der AN stets bemüht sein, Wünschen des AG Rechnung zu tragen.

3.6 Der AN ist berechtigt, Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben.


§ 4 Leistungsänderungen

4.1 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.

4.2 Protokolle über Besprechungen und den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

4.3 Geht der Änderungswunsch vom AG aus, untersucht der AN, sofern er zur Durchführung der Änderung bereit ist, innerhalb einer von den Vertragspartnern zu vereinbarenden Frist die Änderung, ermittelt die Auswirkungen der Änderung und stellt sie schriftlich in einem Nachtragsangebot dar.

4.4 Wenn der Änderungswunsch vom AN ausgeht, beinhaltet das Nachtragsangebot bereits die aufzuzeigenden Auswirkungen, insbesondere in Hinblick auf den definierten Leistungsumfang und dadurch ausgelöste Veränderungen des Aufwandes und der vereinbarten Termine.

4.5 Bestätigt der AG nicht binnen weiterer 14 Tage schriftlich die Änderung, so gilt das Änderungsverlangen als aufgehoben.

4.6 Solange die Vertragspartner keine Einigung über die Durchführung der Änderung erzielen, setzt der AN die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag ohne die entsprechende Änderung fort. Dem AG wird für diesen Fall ein Kündigungsrecht entsprechend § 649 BGB eingeräumt.

4.7 Änderungen des Leistungsumfanges sind in einem Nachtrag zum Vertrag zu vereinbaren.


§ 5 Kündigung / Stornierung

5.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stornierungserklärung beim AN.

5.1.1 Stornierung von Seminaren:

  • Bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: kostenfrei

  • 15–29 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der Seminargebühr zzgl. MwSt.

  • Weniger als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100 % der Seminargebühr zzgl. MwSt.

5.1.2 Stornierung von Coachings und Beratungen:

  • Bis 30 Tage vor dem ersten Termin: kostenfrei

  • 29 Tage bis 48 Stunden vor Termin: 50 % der Kosten

  • Spätere Stornierung: 100 % der Kosten

5.2 Jede Partei kann den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen, wenn die andere Partei gegen wesentliche Vertragsbestimmungen verstößt und keine Abhilfe schafft.

5.3 Hat der AN Anlass zur fristlosen Kündigung durch den AG gegeben, besteht nur eine anteilige Zahlungsverpflichtung des AG im Verhältnis des Nutzens.

5.4 Teilabnahmen bleiben bei Vergütungsminderung unberücksichtigt.

5.5 Hat der AG Anlass zur fristlosen Kündigung durch den AN gegeben, gelten die gleichen Bedingungen wie in § 5.1.

5.6 Die Kündigung bedarf der Schriftform.


§ 6 Geheimhaltung & Datenschutz

6.1 Der AN und der AG verpflichten sich, alle ihnen vom anderen Unternehmen zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln und sie Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die:

  • dem Empfänger bereits vorher bekannt waren,

  • allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat,

  • von Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt wurden,

  • vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt wurden,

  • vom überlassenden Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben wurden.

6.2 Der AN und der AG verpflichten alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzen, ebenfalls zur Vertraulichkeit gemäß § 6.1.


§ 7 Vertragspflichten des AG

7.1 Der AG ist verpflichtet, den AN nach Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen in seiner Betriebssphäre zu schaffen.

7.2 Stellt sich heraus, dass vom AG bereitgestellte Informationen oder Unterlagen fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig sind, wird der AG – nach Mitteilung durch den AN – unverzüglich die notwendigen Korrekturen oder Ergänzungen vornehmen.

7.3 Der AG erbringt folgende Leistungen rechtzeitig, unentgeltlich, vollständig und qualitativ einwandfrei:

  • Bereitstellung notwendiger Informationen und Unterlagen

  • Benennung von Ansprechpartnern

  • Treffen erforderlicher Entscheidungen

  • Bereitstellung geeigneter Arbeitsplätze inkl. Telefon/Internet

  • Einholung erforderlicher Genehmigungen und Zugangsberechtigungen

7.4 Unterbleibt die notwendige Mitwirkung (z. B. Reaktionszeit > 10 Arbeitstage), kann der AN abweichend von den Zahlungsmodalitäten Zwischenrechnungen stellen.


§ 8 Vergütung

8.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen (1 Tag = 8 Stunden). Mehrstunden werden anteilig berechnet.

8.2 Bei Abrechnung nach Aufwand dokumentieren AN-Mitarbeitende ihre Arbeitszeiten und Tätigkeiten. Der AG kann Einsicht verlangen.

8.3 Bei Festpreisvereinbarung gilt die im Angebot definierte Zahlungsweise.

8.4 Reise- und Nebenkosten (z. B. Fahrtzeit, Spesen, Übernachtung) werden gesondert berechnet – gemäß Angebot.

8.5 Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

8.6 Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.

8.7 Ab Fälligkeit: Verzugszinsen von 10 % über dem Basiszinssatz der EZB. Weitergehende Schäden bleiben vorbehalten.

8.8 Der AN kann Forderungen abtreten.

8.9 Aufrechnungen oder Zurückbehaltungen durch den AG sind nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.


§ 9 Gewährleistung und Haftung

9.1 Der AN führt seine Arbeit mit größter Sorgfalt und auf die Bedürfnisse des AG zugeschnitten aus.

9.2 Vom AG gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität geprüft. Empfehlungen basieren auf bestem Wissen.

9.3 Der AN gewährleistet den Einsatz fachlich qualifizierter Mitarbeitender und deren fortlaufende Betreuung.

9.4 Der AG hat Anspruch auf Mängelbeseitigung. Nach zwei erfolglosen Nachbesserungen kann er Minderung oder Rücktritt verlangen.

9.5 Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen zwei Wochen nach Abschluss der Arbeiten gerügt werden. Verjährung: 6 Monate nach Abschluss.

9.6 Haftung des AN:

  • Bei Vorsatz / arglistiger Täuschung: volle Höhe

  • Bei grober Fahrlässigkeit / Garantie: nur für vorhersehbare Schäden

  • Sonstige Fälle: nur bei wesentlichen Vertragspflichten (z. B. Verzug, Unmöglichkeit); begrenzt auf typische, vorhersehbare Schäden, maximal auf die Gesamtvergütung

  • Keine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit, Mangelfolgeschäden, mittelbaren Schäden oder entgangenem Gewinn

  • Haftung bei Personenschäden und nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt

9.7 Vertragliche Schadensersatzansprüche verjähren in 2 Jahren.

9.8 Für Ansprüche aus Pflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt ebenfalls eine Verjährungsfrist von 2 Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis.


§ 10 Schutz des geistigen Eigentums des Beraters

10.1 Der AG darf Berichte, Entwürfe, Pläne usw., die im Rahmen des Auftrags erstellt wurden, nur für eigene Zwecke verwenden und nur mit ausdrücklicher Zustimmung veröffentlichen.

10.2 Die Nutzung der Beratungsergebnisse durch verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

10.3 Urheberrechte verbleiben beim AN. Der AG erhält ein eingeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht.


§ 11 Annahmeverzug

11.1 Kommt der AG mit der Annahme in Verzug oder unterlässt erforderliche Mitwirkung, kann der AN fristlos kündigen und Schadensersatz oder Aufwandsentschädigung verlangen.


§ 12 Treuepflicht

12.1 AG und AN verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität und unterlassen die aktive Abwerbung von Mitarbeitenden der jeweils anderen Partei.

12.2 Mitarbeitende dürfen weder während der Vertragslaufzeit noch innerhalb von 12 Monaten danach ohne schriftliche Zustimmung beschäftigt werden.


§ 13 Höhere Gewalt und Termine

13.1 Höhere Gewalt berechtigt beide Parteien zur Verschiebung der Leistungen und Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich Anlaufzeit.

13.2 Termine sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.


§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

14.1 Vertragsrechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

14.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

14.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Potsdam.

II. Besondere Bestimmungen für Werkverträge


§ 15 Abnahme

15.1 Mit der Abnahme erklärt der AG, dass das Werk der Leistungsbeschreibung entspricht.

15.2 Mit Bereitstellung des Werkes beginnt eine 4-wöchige Abnahmefrist.

15.3 Der AG übergibt dem AN spätestens zum Fristende ein Abnahmeprotokoll mit:

  • Erklärung oder Verweigerung der Abnahme

  • Begründung bei Verweigerung

  • Mängelliste

15.4 Für abgrenzbare Teilleistungen kann der AN Teilabnahmen verlangen. Die Endabnahme umfasst dann die Gesamtleistung. Frühere Teilabnahmen bleiben dabei unberührt.


§ 16 Gewährleistung

16.1 Der AN gewährleistet, dass das Werk der Leistungsbeschreibung entspricht und keine Mängel aufweist, die den Gebrauchswert aufheben oder wesentlich mindern.

16.2 Gewährleistungsfrist: 12 Monate ab Abnahme.

16.3 Mängel sind unverzüglich schriftlich mit nachvollziehbarer Beschreibung anzuzeigen.

16.4 Der AN leistet Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Der AG setzt dafür angemessene Fristen. Nach zwei erfolglosen Versuchen kann der AG mindern oder – bei Verschulden des AN – zurücktreten.

16.5 Rücktritt vom Vertrag ist nur bei erheblichen Mängeln zulässig, die eine Nutzung des Werkes ausschließen.


MORITZ Consulting GmbH

Vertreten durch: Geschäftsführer Anett & Paul-Philipp Moritz
Helene-Lange-Straße 8
14469 Potsdam
Deutschland

E-Mail: beratung@moritzconsulting.de
Web: www.moritzconsulting.de
Telefon: +49 331 62 64 730
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